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Bei einem Alarm halten sich die Feuerwehrleute in ihren Privat-PKWs nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung - dürfen die das überhaupt?

In § 35 der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass unter anderem auch die Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen darf. Für Baden- Württemberg hat das Oberlandesgericht Stuttgart hier klargestellt, dass der Begriff "die Feuerwehr" auch schon die Feuerwehrleute mit einschließt, die bei einem Alarm mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus sind.

Somit dürfen diese Feuerwehrleute gewisse Verkehrsregeln außer Acht lassen und auch - bis zu einem gewissen Maße - andere Verkehrsteilnehmer behindern. Lediglich sollte dies nur mit Vorsicht getan werden, da die Feuerwehrleute in ihren Privat-PKWs kein Sondersignal (Blaulicht und Martinshorn) haben, mit dem Sie den restlichen Verkehrsteilnehmern ihre Sonderrechte anzeigen könnten. Grundsätzlich sind Geschwindigkeitsübertretungen und ähnlichs aber bis zu einem gewissen Maße gesetzlich zulässig.

Einige Feuerwehrleute kennzeichnen ihre PKWs im Einsatzfall mit Dachaufsetzern oder gelben Schildern hinter der Windschutzscheibe mit der Aufschrift "FEUERWEHR IM EINSATZ". Wenn Ihnen ein solcher PKW begegnet oder hinter Ihnen fährt, können Sie den Feuerwehrleuten dadurch behilflich sein, dass Sie diesen Fahrzeugen freiwillig Vorfahrt gewähren. Selbstverständlich sind Sie dazu nicht verpflichtet - Sie können damit aber einen Beitrag dazu leisten, dass die Feuerwehr ihre Aufgaben so schnell als möglich erfüllen kann.

 

 

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